Die Himmelsfeuerwerkerei Volker Gödde arbeitet auf dieser Grundlage:
Leitfaden der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Py/2012/2 zum Thema
Sicherheitsmaßnahmen für das Verwenden von Feuerwerk der Kategorie 4
Version vom 24.09.2012
http://www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/sprengstoffrecht/sprengstoffrecht_medien/leitf_abbrennen_von_feuerwerk_f4.pdf
Orginal Textzitat:
Seite 1 von 6
Leitfaden der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Py/2012/2 zum Thema
Sicherheitsmaßnahmen für das Verwenden von Feuerwerk der Kategorie 4
Version vom 24.09.2012
1. Geltungsbereich
Dieser Leitfaden gilt für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 4 im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 a der Richtlinie 2007/23/EG.
2. Begriffsbestimmungen
Abbrennplatz ist eine Fläche, die für das Aufstellen der Hilfs- und Abschussgeräte zum Abbrennen eines Feuerwerkes benötigt wird (Platz zum Aufbau und Laden des Feuerwerkes).
Nahbereich (Absperrbereich) ist der zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft einzuhaltende Abstandwährend der Zeit der Bereitstellung und des Aufbaues des Feuerwerkes.
Bodenfeuerwerk sind pyrotechnische Gegenstände, die sich beim Abbrennen nicht von ihrer Halterung ablösen. Dies sind insbesondere Fontänen/Wasserfälle, Vulkane, bengalische Lichter, Knallketten, Sonnen.
Steighöhe ist der senkrechte Abstand zwischen der Abschussstelle und der Horizontalen durch den Gipfelpunkt (Maximum) der Flugbahn oder den Ort der Zerlegung von pyrotechnischen Gegenständen.
Effekthöhe ist der senkrechte Abstand zwischen der Abschussstelle und der Horizontalen durch den Gipfelpunkt (Maximum) der Flugbahn von brennenden pyrotechnischen Effekten.
Effektradius ist der waagerechte Abstand zwischen der Abschuss- oder Zerlegungsstelle und der Vertikalen durch den rechten oder linken Rand (Maximum) der Flugbahn von brennenden pyrotechnischen Effekten.
Brandempfindliche Objekte sind z. B. Häuser mit Reet- oder Strohdächern, Erntevorräte, erntereife Felder, trockene Wälder (Waldbrandwarnstufen beachten), Lager brennbarer Flüssigkeiten sowie Gastanks.
Schutzabstand (Fernbereich) ist der zwischen Abschussmittel bzw. pyrotechnischem Gegenstand und Publikum, unbeteiligten Dritten und brandempfindlichen Objekten einzuhaltende horizontale Abstand.
3. Allgemeines
3.1 Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber/Unternehmer ist nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
Darüber hinaus sind Gefährdungen für Dritte (Akteure, Publikum) zu analysieren und in die Planung einzubeziehen.
3.2 Gefährdungen
Mögliche Gefährdungen beim Einsatz von Feuerwerkskörpern der Kategorie 4 ergeben sich durch mechanische, thermische und chemische Einwirkungen (wie Splitter- und Funkenflug, Schall- und Druckwirkung, Flammenbildung, Wärmestrahlung, Entstehung gesundheitsgefährlicher Gase, Stäube, Dämpfe oder Rauch), den Umgang mit ungeeigneten Arbeitsmitteln, ungeeignete Arbeitsabläufe und unzureichende Qualifikation der Beschäftigten.
Seite 2 von 6
3.3 Verantwortlichkeiten
Die Feuerwerkskörper dürfen nur unter Leitung einer Person aufgebaut und abgebrannt werden, die nach dem Sprengstoffgesetz zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen dieser Art berechtigt ist (verantwortliche Person nach § 19 SprengG).
Beim Aufbau und beim Abbrennen des Feuerwerks müssen mindestens zwei Personen anwesend sein; eine Person kann auch eine geeignete Hilfsperson sein.
Bei vorübergehender Abwesenheit der verantwortlichen Person ist der Aufbau zu unterbrechen und die Aufsicht und Bewachung einer geeigneten Person über 18 Jahre zu übertragen.
3.4 Windeinfluss
Die Windgeschwindigkeit ist am Abbrennplatz vor Beginn des Feuerwerks in einer Höhe von 2 Metern zu messen und zu protokollieren.
3.5 Besondere Gebäude
Bei Feuerwerken mit starker Knallwirkung ist ein ausreichender Abstand von besonderen Gebäuden (z.B. Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien) einzuhalten. Davon kann abgesehen werden, wenn die Zustimmung der Anlieger vorliegt. § 23 Abs. 1 der 1. SprengV bleibt unberührt.
3.6 Planung
Für die Planung des Feuerwerks sind die am Abbrenntag vorhandenen nicht ortsfesten Einrichtungen (z. B. Fliegende Bauten) zu berücksichtigen.
3.7 Werkstoffe für Abschussvorrichtungen
Rohre für den Abschuss von Bomben, Bombetten und Feuertöpfen müssen aus Werkstoffen bestehen, die die erforderliche Festigkeit und Splittersicherheit besitzen.
Geeignete Werkstoffe sind z.B. Pappe, Polyethylen, Polypropylen oder glasfaserverstärkte Kunststoffe.
Metallrohre dürfen nur für solche Bomben verwendet werden, für deren Abschuss die Festigkeit der vorstehend genannten Werkstoffe nicht ausreicht. Für Bomben und Bombetten bis Kaliber 60 mm ohne Blitzladung dürfen stets auch Metallrohre verwendet werden.
Metallrohre mit einem Kaliber über 60 mm sind unabhängig von den erforderlichen Schutzabständen durch geeignete Mittel so abzuschirmen, dass bei Rohrkrepierern keine Personen durch Splitter gefährdet werden.
3.8 Beachtung der Bodenbeschaffenheit
Es dürfen nur solche Feuerwerkskörper geplant und nur solche Abschussgeräte vorgesehen werden, die für die vorliegende Bodenbeschaffenheit geeignet sind.
Seite 3 von 6
4. Schutzabstände
4.1 Einführung
Der Schutzabstand eines Gegenstandes wird aus den Leistungsparametern Steig- bzw. Effekthöhe bestimmt. Für die Anpassung des Schutzabstandes durch Windeinfluss oder Neigungswinkel gelten 4.4 und 4.5.
4.2 Kodierung von Leistungsparametern
Sofern die Leistungsparameter, die im Rahmen der EG-Baumusterprüfungen gemessen wurden, in der Kennzeichnung als Kodierung angegeben werden, kann die Zuweisung zu den jeweiligen Leistungsparametern dem ANHANG 1 entnommen werden.
4.3 Schutzabstand bei Windgeschwindigkeiten von ≤ 9 m/s
Der Schutzabstand beim Abschuss der Feuerwerkskörper am Boden und einer Windgeschwindigkeit ≤ 9 m/s ohne Berücksichtigung des Neigungswinkels beträgt:
4.3.1 bei Bodenfeuerwerk 20 Meter - bei Lichterbildern kann der Abstand verringert werden.
4.3.2 bei Bomben und Bombetten mit Kaliber ≥ 50 mm (auch aus Feuertöpfen, Batterien und Römischen Lichtern), 80 % der Steighöhe, jedoch mindestens 800 x Kaliber in mm.
4.3.3 bei Bomben und Bombetten zur Erzeugung eines Knalls - Haupteffekt (auch aus Feuertöpfen, Batterien und Römischen Lichtern), 100 % der Steighöhe, jedoch mindestens 1000 x Kaliber in mm.
4.3.4 bei Raketen und steigenden Kronen in der Abschussrichtung 200 Meter, in den anderen Richtungen mindestens 125 m.
4.3.5 bei nicht in Ziffer 4.3.2 - 4.3.4 genannten Feuerwerkskörpern 30 m, wenn die maximale Steig- / Effekthöhe 30 m nicht übersteigt.
4.3.6 bei nicht in Ziffer 4.3.2 - 4.3.4 genannten Feuerwerkskörpern 50 m, wenn die maximale Steig- / Effekthöhe 30 m übersteigt.
4.3.7 Bei Wasserbomben in Abschussrichtung das 1,5 fachen der maximalen Reichweite zuzüglich dem 2 fachen des Effektradiusses.
4.3.8 Bei Tagesbomben ohne brennbare Effekte, 80% der Steighöhe, unabhängig vom Kaliber.
4.4 Schutzabstand bei Neigung
Beim Abschuss der Feuerwerkskörper unter einem Neigungswinkel von der Senkrechten ist der Schutzabstand nach Nr. 4.3.2 – 4.3.4 und 4.3.8 in Abhängigkeit des Neigungswinkels in Neigungsrichtung folgendermaßen zu vergrößern:
Neigungswinkel (von der Senkrechten) in °
Erhöhung des Schutzabstandes in %
5 bis 10
40
11 bis 15
60
16 bis 20
80
In der entgegensetzten Richtung kann der Schutzabstand entsprechend, jedoch maximal um 40 % verringert werden. Bei größeren Neigungswinkeln ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich.
Seite 4 von 6
4.5 Schutzabstand bei Windgeschwindigkeiten von > 9 m/s
Schutzabstand beim Abschuss von Feuerwerk vom Boden und Windgeschwindigkeiten von mehr als 9 m/s ohne Berücksichtigung des Neigungswinkels:
4.5.1 Bei Windgeschwindigkeiten > 9 m/s bis 13 m/s sind die nach Nr. 4.3 und 4.4 ermittelten Schutzabstände in Windrichtung um 100 % zu vergrößern, außer für Gegenstände nach 4.3.1. Reichen danach die Schutzabstände für einzelne Gegenstände nicht mehr aus, so sind die entsprechenden Gegenstände aus der Zündkette zu entfernen (nicht abzubrennen).
4.5.2 Bei Windgeschwindigkeiten > 13 m/s dürfen nur noch Gegenstände nach Nr. 4.3.1 abgebrannt werden, es sei denn, der Schutzabstand kann um mindestens 200% in Windrichtung vergrößert werden.
4.5.3 In der der Windrichtung entgegen gesetzten Richtung kann der Schutzabstand maximal um 40 % verringert werden.
4.6 Schutzabstand beim Abbrennen auf Bauwerken
Befindet sich der Abbrennplatz auf einem Bauwerk, ist die Höhe des Bauwerks zu der Effekt- oder Steighöhe bei Gegenständen nach 4.3.2 - 4.3.4 und 4.3.8 zu addieren. Danach ist der Schutzabstand gemäß Nr. 4.3.2 - 4.3.4, 4.3.8, 4.4 und 4.5 zu berechnen.
4.7 Schutzabstand beim Abbrennen auf Geländeerhebungen
Befindet sich der Abbrennplatz auf einer Geländeerhebung von ≥ 20 % Steigung, so ist der Schutzabstand nach Nr. 4.3.2 - 4.3.4, 4.3.8, 4.4 und 4.5 für Gegenstände der Nummern 4.3.2 - 4.3.4 und 4.3.8 um 20% zu vergrößern. Bei Geländeerhebungen, deren Steigung mit denen von Gebäuden zu vergleichen ist (nahezu senkrecht), gilt für die Bestimmung des Schutzabstandes die Nr. 4.6.
5. Sicherheitsmaßnahmen zum Aufbau und Abbrennen
5.1 Nahbereich
Der Nahbereich (Absperrbereich) ist ab dem Beginn des Aufbauens nach allen Seiten so deutlich abzusperren oder zu kennzeichnen, dass Unbeteiligte die Begrenzung ohne weiteres erkennen können.
Während der Vorbereitungs- und Aufbauzeit des Feuerwerks ist in der Regel eine Absperrung von 20 m ausreichend. Die Absperrung kann verringert werden, wenn ausreichende Sicherheits-maßnahmen vorgenommen werden.
5.2 Zustand der Hilfsgeräte, Abschussmittel und pyrotechnischen Gegenstände
Vor dem Aufbau sind Hilfsgeräte, Abschussmittel und pyrotechnische Gegenstände auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Beschädigte Geräte oder pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht verwendet werden.
5.3 Brandschutzmaßnahmen beim Aufbau
Ab dem Beginn der Aufbauarbeiten müssen geeignete Feuerlöschmittel für die Brandklassen A, B und C mit einem Gesamtfassungsvermögen von mindestens 8 kg oder gleichwertige Löschmittel mit einer entsprechenden Anzahl von Löscheinheiten verwendungsbereit sein. Alternativ können auch 4 Eimer mit Wasser mit einem Mindestvolumen von je 10 Liter bereitgehalten werden.
Von dem Beginn der Aufbauarbeiten an bis zum Abbrennen darf auf dem Abbrennplatz nicht mit offenem Licht oder Feuer umgegangen werden.
Seite 5 von 6
5.4 Überprüfung des Aufbaus
Vor dem Abbrennen des Feuerwerkes hat die verantwortliche Person den sachgemäßen Aufbau des geplanten Feuerwerkes und die Sicherheitsmaßnahmen zu kontrollieren und zu protokollieren.
5.5 Nachschau
Nach dem Feuerwerk sind die Abschussgeräte und das Gelände nach Versagern abzusuchen. Eine zweite Suche ist am nächsten Morgen durchzuführen. Sie ist nicht notwendig, wenn festgestellt wird, dass keine Versager aufgetreten sind.
5.6 Umgang mit beschädigten Gegenständen und Versagern
Beschädigte pyrotechnische Gegenstände und Versager dürfen nicht wiederverwendet werden. Sie sind unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch dazu Berechtigte zu vernichten oder dem Herstellers/Lieferanten zurückzugeben.
--------------
Kontakt:
Lutz Kurth
Pyrotechnik
Fachbereich 2.3 „Explosivstoffe“
Tel: 030-8104-1234
E mail: lutz.kurth@bam.de
Dr. Christian Lohrer
Normung Explosivstoffe
Fachbereich 2.3 „Explosivstoffe“
Tel: 030-8104-3249
E mail: christian.lohrer@bam.de
Seite 6 von 6
ANHANG 1
Nach prEN 16261-4 (Tabelle A.1) können die relevanten Leistungsparameter wie folgt abgekürzt werden (siehe Unterlagen zu EG-Baumusterprüfbescheinigungen):